Die universitäre Ausbildung endet erst mit Mitteilung der Prüfungsergebnisse, nicht mit dem Datum der Prüfung.
Urteil des FG Sachsen vom 17.06.2015, 4 K 357/11
Hinweis: Der Kindergeldanspruch endet schon vorher, wenn entweder das 25. Lebensjahr vollendet ist oder das Kind bereits vorher eine Vollerwerbstätigkeit im angestrebten Beruf aufnimmt.