Es geht im entschiedenen Verfahren nicht um den Straftatbestand, sondern um Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung. In den Allgemeinen Bedingungen des Versicherungsvertrages steht nämlich, dass kein Versicherungsschutz gewährt wird bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung hingegen besteht keine Kürzungsmöglichkeit.
Der Porschefahrer fühlte sich auf einer Landstraße bei erlaubten 70 km/h von einem dicht auffahrenden Audi R8 bedrängt. Er beschleunigte sein Fahrzeug auf 140 km/h, verlor in einer Kurve die Kontrolle und kollidierte mit einem entgegenkommenden PKW. Die Vollkaskoversicherung muss hier bezahlen, das Verhalten des Porschefahrers war auf den drängelnden Audi R8 zurückzuführen, es konnte keine Überzeugung des Gerichts hinsichtlich einer während der Fahrt zwischen den zwei Fahrern getroffenen stillschweigenden Übereinkunft über ein Rennen gebildet werden. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Porschefahrer als ungeübter Fahrer anzusehen sei, der die Lastwechselreaktion in einer Kurve nicht beherrschte.
OLG München, 10 U 500/16
Offenbar war als Beweis angeboten worden, dass in der Unfallkurve ein DTM-Fahrer Fahrversuche vornehmen sollte. Der Beweisantrag wurde allerdings abgelehnt.