Der Betroffene fuhr auf einer Autobahn 81 km/h zu schnell. Er wurde rechtskräftig verurteilt, nach dieser Tat waren im FAER 6 Punkte für ihn eingetragen. Die Straßenverkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten erstellen zu lassen. Begründet wurde dies mit der eklatanten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 %, die Behörde sah nicht nur eine besondere Gleichgültigkeit des (mehrfach vorbelasteten) Fahrers, sondern auch eine nahezu unausweichliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Als der Fahrer das Gutachten nicht beibrachte, entzog die Behörde seine Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Sein hiergegen gerichteter Antrag blieb erfolglos.
VG Freiburg, 5 K 6324/18
Das Gericht hat in der Begründung lediglich die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung angeführt. Einzelheiten zu dieser Fahrt (insbesondere auch zu der angenommenen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Ob eine derartig knappe Argumentation tatsächlich ausreichend ist, kann sicherlich bezweifelt werden. Da das Gericht auch darauf hingewiesen hat, dass eine Überschreitung um mehr als 100 % vorliegt, stellt sich auch die Frage, ob bei einem Tempolimit von 130 km/h und einer Überschreitung um 81 km/h diese Argumentation ebenfalls vorgenommen werden würde.