Eine Strafbarkeit wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens kann gegeben sein, wenn sich ein Kraftfahrzeugführer alleine mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig sowie rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (§ 315d I Nr.3 StGB). Hierbei kommt es nicht darauf an, dass das Potenzial des Kraftfahrzeugs völlig ausgereizt wird. Begründet wird diese Auffassung damit, dass ein Täter mit einem hochmotorisierten Fahrzeug mit extrem hoher technischer Leistungsfähigkeit unangemessen und sittenwidrig begünstigt würde, da er die Grenzen selten erreicht. Es kommt allerdings auf die fahrzeugspezifische Beschleunigungsmöglichkeit und Höchstgeschwindigkeit an, wobei letztere nicht erreicht werden muss. Es muss also ein nachgestellter Renncharakter manifestiert sein und nicht nur eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen. Der Senat weist auch darauf hin, dass eine zurückhaltende Anwendung dieser Vorschrift angezeigt ist. Hier wurde es als ausreichend angesehen, dass der Angeklagte, um sich zu profilieren und seinen Beifahrern zu imponieren, mit einem 605 PS starken Mietwagen dies ausgetestet hat. Er raste über eine Strecke von zumindest 3,8 km durch das innerstädtische Berlin mit einer Geschwindigkeit von mindestens 150 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Weiterhin wurde herangezogen, dass der Angeklagte andere Verkehrsteilnehmer durch das sogenannte Lückenspringen immer wieder zu Bremsungen zwang. Die Tat ging also über eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung hinaus.
KG Berlin, (3) 161 Ss 36/19