Wendet jemand ein Fahrzeug auf einer Kreuzung und kommt es hierdurch zu einem Unfall mit einem ursprünglich entgegenkommenden Fahrzeug, trifft den Wendenden ein mehrfaches Verschulden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich eine höchste Sorgfaltsanforderung aus § 9 V StVO (besondere Pflichten beim Wenden) ergibt. Auch treffen ihn Sorgfaltspflichtverletzungen in Zusammenhang mit dem vorgenommenen Spurwechsel, da er auf die andere Straßenseite fuhr. Insbesondere handelte es sich bei dem Fahrzeugführer nicht um einen sogenannten Kreuzungsräumer, er bog auch nicht ab.
Den Unfallgegner trifft aber auch ein Verschulden, es liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 II StVO vor. Hierdurch erhöht sich seine Betriebsgefahr.
Es kam zu einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zulasten des Wendenden.
OLG München, 10 U 3765/18