Nach § 69 StGB wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn der Täter eine Unfallflucht begangen hat und weiß oder wissen kann, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Die Wertgrenze des bedeutenden Schadens ist in letzter Zeit in die Diskussion gekommen. In dieser Entscheidung wird die Grenze auf 1500 € angehoben.
Bei der Wertgrenze kommt es nicht auf den Brutto-Betrag der Reparaturkosten an, sondern den Netto-Betrag, wenn das Fahrzeug nicht in einer Fachwerkstatt repariert wird. Denn in diesem Fall wird auf Basis eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags abgerechnet, die Umsatzsteuer fällt nicht an und stellt keinen erstattungsfähigen Schaden dar. Die Umsatzsteuer wäre nämlich nur zu erstatten, wenn sie tatsächlich angefallen wäre, das Fahrzeug also in einer Fachwerkstatt repariert wird.
LG Dresden, 3 Qs 29/19