Wer eine Einfahrt blockiert, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sein Wagen beim Wegschieben beschädigt wird. Die Beschädigung darf nur nicht absichtlich erfolgen.
Hier hatte jemand sein Auto vor einer Einfahrt im absoluten Halteverbot abgestellt. Der Berechtigte kam und schaltete das Automatikgetriebe auf N, anschließend schob er den Wagen weg. Hierbei erlitt das Getriebe einen Schaden (1.300 €), da der Zündschlüssel bei dem Schaltvorgang nicht steckte. Dieser Schaden muss nicht ersetzt werden, es liegt kein Verschulden vor, da nicht offensichtlich ist, dass ein Automatikgetriebe beschädigt wird, wenn es auf N geschaltet wird, ohne dass der Zündschlüssel steckt.
Das Verhalten war durch die besitzrechtliche Selbsthilfe gedeckt und auch noch verhältnismäßig.
AG München, 132 C 2617/18
Hinweis: Bei geringfügigen Störungen darf nicht ohne Weiteres „Gewalt“ angewandt werden. Es musste hier aber auch nicht gewartet werden, da nicht absehbar war, wann der Fahrzeugführer wieder zurückkommen würde. Auch lag z.B. kein Zettel mit der Handy-Nr. im Fahrzeug.