Schonfrist von 4 Monaten

Nach § 25 Abs.2a StVG wird bei Verhängung eines Fahrverbots wegen einer Ordnungswidrigkeit eine sogenannte Schonfrist von 4 Monaten gewährt. Dies bedeutet, dass nach Rechtskraft der Entscheidung 4 Monate Zeit bleiben, um das Fahrverbot anzutreten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass in den 2 Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt wurde und auch in der Zeit bis zur Bußgeldentscheidung nicht verhängt worden ist.

Insoweit muss das Amtsgericht bei einer solchen Verhandlung Feststellungen zu den Voreintragungen treffen. Tut es dies nicht und gewährt die Schonfrist ebenfalls nicht, kann dies mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Da die Feststellungen zu den Vorbelastungen fehlen, ist die Angelegenheit vom Rechtsbeschwerdegericht an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Wurden entsprechende Feststellungen getroffen und nur fehlerhaft entschieden, kann das Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung treffen.

KG Berlin, 3 Ws (B) 64/19

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