Vorsätzliche Begehungsweise

Es gibt einen Erfahrungssatz, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um sogar 55 % eine vorsätzliche Begehungsweise anzunehmen ist. Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, sofern besondere Umstände vorliegen. Insoweit ist dieser Erfahrungssatz widerlegbar.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass mit dem Leivtec XV 3 auch Frontalleistungen von einer Brücke herab durchgeführt werden dürfen.

Auch musste das Amtsgericht nicht die gesamte Messreihe beiziehen. Die diesbezügliche Verfahrensrüge war zumindest unbegründet.

KG Berlin, 3 Ws (B) 161/19

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