Der Betroffene bekommt angeforderte Unterlagen

Mit einer umfangreichen Begründung erklärt das Gericht, dass sich aus dem Gebot des fairen Verfahrens für den Betroffenen ein Recht ergibt, auch nicht bei der Akte befindliche amtliche Messunterlagen zu erhalten.

Auch bei standardisierten Messverfahren, bei denen die Urteilsgründe nicht besonders umfangreich sein müssen, muss der Betroffene die Chance haben, aktiv am Verfahren teilzunehmen und nicht bloß Objekt des Verfahrens zu sein. Wenn ihm die Möglichkeit eröffnet werden soll, auf das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen, muss er Einsicht in Akten, Daten oder andere Unterlagen erhalten. Dieses Recht geht über das Akteneinsichtsrecht aus § 147 StPO (vorliegende Akten) hinaus. Insoweit wird auch darauf hingewiesen, dass die Zurückhaltung von Beweismitteln für die Verteidigung trotz formaler Wahrung aller prozessualen Rechte zu erheblichen Nachteilen führen kann (unter Hinweis auf BVerfG, 2 BvR 215/81).

Bezogen auf ein Bußgeldverfahren bedeutet dies, dass der Betroffene aufgrund der zu garantierenden Parität des Wissens bzw. der Waffengleichheit gegenüber der Verwaltungsbehörde verlangen kann, Einsicht in Unterlagen nehmen zu können, die sich nicht bei der Akte befinden. Hierdurch soll ihm ermöglicht werden, die Messung vollständig zu überprüfen, ohne dass bereits konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen müssen. Insoweit geht das Einsichtsrecht des Verteidigers möglicherweise auch deutlich weiter als die Amtsaufklärung des Gerichts.

Gerade bei standardisierten Messverfahren, bei denen nur eine kurze Beweisaufnahme stattfinden muss, gehört dies zur umfassenden Überprüfung der Messung, da der Betroffene Anhaltspunkte für Fehler vortragen muss. Insoweit gibt es auch keinen Erfahrungssatz, dass ein standardisiertes Messverfahren unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefert (unter Hinweis auf BGHSt 39, 291). Gerade zu diesem Punkt werden vielfältige andere Gerichtsentscheidungen vorgetragen. Sehr schön auch der Verweis auf zwei Aufsätze von Cierniak / Niehaus, die zusammenfassend pointiert darauf hinweisen, dass der Betroffene im Rechtsstaat nicht gezwungen ist, die Ergebnisse der Verwendung standardisierter Messverfahren hinzunehmen, ohne die Gelegenheit zu haben, die Grundlagen dieser Messung zu kennen und zu überprüfen. Ob dies vom Kostenaufwand her sinnvoll erscheint, ist eine Frage, deren Beantwortung nicht den Gerichten obliegt.

Insbesondere wird dem OLG Bamberg entgegengetreten, hier allerdings schon unter formalen Aspekten. Anders als in der bayerischen Entscheidung wurde in diesem Verfahren nämlich schon im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) gestellt. Der Betroffene erhielt die Unterlagen nicht. In der Hauptverhandlung stellte er erneut einen entsprechenden Einsichts- und Aussetzungsantrag, der durch Beschluss zurückgewiesen wurde. Hierin liegt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, §§ 79 III S.i OWiG, § 338 Nr.8 StPO.

OLG Karlsruhe, 1 Rb 10 Ss 291/19

Die Sicherung des in allen Abschnitten des Bußgeldverfahrens zu beachtenden Fairnessgebots obliegt nicht nur der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, sondern bereits der Bußgeldbehörde. Diese ist gehalten, dem Betroffenen die zur Überprüfung des Messergebnisses notwendigen Unterlagen frühzeitig zur Verfügung zu stellen. Ein schöner Hinweis an die Behörden.

(CETERUM CENSIO)

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu Der Betroffene bekommt angeforderte Unterlagen

  1. Pingback: Vollständige Einsicht in alle Unterlagen des Messgerätes und der Messung | Kanzlei-Niedersachsen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert