Wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum geschaffen wird, der für die Vermietung geeignet ist, gibt es eine neue steuerliche Förderung (§ 7b EStG). Neben der regulären linearen AfA nach § 7 IV EStG soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren die Möglichkeit einer zusätzlichen Abschreibung von 5 % bestehen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen allerdings 3000 €/Quadratmeter nicht übersteigen. Die Wohnung muss anschließend im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Vermietung dienen. Wird nachträglich gegen eine der Voraussetzungen verstoßen, führt dies zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen.
Als maximale Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung gelten 2000 €/Quadratmeter Wohnfläche. Es gelten die europarechtlichen Regelungen zu de-minimis-Beihilfen.
Bei derartigen Sonderabschreibungen ist zu beachten, dass lediglich ein Steuerstundungseffekt eintritt. Dieser kann Sinn machen, wenn man in den ersten 4 Jahren noch ein höheres zu versteuerndes Einkommen hat, als danach.