Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 100 % kann relativ einfach Vorsatz bejaht werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Verkehrszeichen wahrgenommen werden. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Zeichen übersehen wurde, was dann auch vorzutragen ist, sind weitere Feststellungen erforderlich.

Wird eine Geldbuße von mehr als 250 € festgesetzt, sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen dann entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorhanden sind und der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Hier wurde allerdings die Regelbuße von 600 € verdoppelt und dann sogar nochmals um 50 € wegen einer Voreintragung erhöht. Bei einer derartigen Entscheidung darf sich das Gericht nicht damit zufrieden geben, dass eine mangelnde Einlassung des Betroffenen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nahelegt, dass er wirtschaftlich nicht überfordert wäre. Etwas anderes könnte sich höchstens ergeben, wenn eine weitere Aufklärung ohne Erfolg bleiben würde.

Da zwischen der Festsetzung der Geldbuße und der Anordnung des Fahrverbots ein innerer Zusammenhang besteht, wurde der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben. Insbesondere hätte sich das Gericht aber auch damit auseinandersetzen müssen, dass bei besonderen Umständen nicht nur von einem Fahrverbot abgesehen, sondern auch dessen Dauer verringert werden kann.

OLG Brandenburg, (2B) 53 Ss-OWi 132/19

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