Dem Käufer eines mit der Abschalteinrichtung (Schummelsoftware) ausgerüsteten Fahrzeugs steht Schadensersatz gegen den Hersteller zu. Er kann das Fahrzeug zurückgeben, muss sich aber als Vorteilsausgleich die Nutzungen (gefahrene KM) anrechnen lassen.
Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
OLG Koblenz, 5 U 1318/18