Hat es der Halter eines Kraftfahrzeugs unterlassen, das vom Hersteller angebotene Softwareupdate zur Entfernung der unzulässigen Abschaltvorrichtung vornehmen zu lassen, ist eine Betriebsuntersagung gemäß § 5 I FZV gerechtfertigt. Es kommt hierbei noch nicht einmal darauf an, ob das betroffene Fahrzeug tatsächlich erhöhte Abgaswerte erreicht oder wo das Fahrzeug betrieben wird. Auch örtliche Einschränkungen der Betriebsuntersagung (Verkehrsverbote für belastete Gebiete) sind nicht ausreichend.
VGH Kassel, 2 B 261/19