Wer kennt das nicht? Man kommt zu seinem geparkten Auto zurück und es hängt eine Visitenkarte daran, auf der mitgeteilt wird, dass ein Autoaufkäufer Interesse an dem Wagen haben würde. Gegen einen solchen Händler wurde in Nordrhein-Westfalen eine Geldbuße verhängt, es wurde angenommen, dass dieses Anbringen von Visitenkarten mit Werbeaufdrucken an parkenden Fahrzeugen eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstellt. Zu Recht, wie das OLG Düsseldorf entschieden hat. Diese Nutzung geht über den Gemeingebrauch auf öffentlichen Straßen hinaus. Darüber hinaus führt die Befestigung der Werbekarten, für die keine generelle Zustimmung der Fahrzeugführer angenommen werden kann, zur Verunreinigung der genutzten Parkflächen.
OLG Düsseldorf, IV-4 RBs 25/10