Auch außerhalb von § 4 II 2 BKatV (mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung) kann nach § 25 StVG ein Fahrverbot wegen grober oder beharrlicher Pflichtverletzung festgesetzt werden. Die Voreintragung muss nicht einschlägig sein, nur ein entsprechendes Gefährdungspotential und Unfallneigung aufweisen. Dies sind neben den erheblichen Geschwindigkeitsverstößen auch Handy-Verstöße (die grundsätzlich nur vorsätzlich begangen werden können) und Abstandsunterschreitungen.
BayObLG, 202 ObOWi 96/19