Der Angeklagte versuchte, vor der Polizei zu entkommen. Er beschleunigte sein Fahrzeug, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und dadurch die ihn mit Blaulicht, Martinshorn und dem Haltesignal verfolgenden Polizeibeamten abzuhängen. Er überschritt die Höchstgeschwindigkeit (innerorts) um mindestens 95 km/h und fuhr über rote Ampeln und nutzte die Gegenfahrbahn. Auf der nachfolgenden Bundesstraße kam es zu Überschreitungen von über 100 km/h.
Dies reichte, um eine Verurteilung nach § 315d I Nr.3 StGB (verbotene Kraftfahrzeugrennen) zu rechtfertigen. Diese Norm verlangt nicht die Absicht, das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu fahren oder es bis in die technischen bzw. physikalischen Grenzen auszufahren (anders LG Stade, 132 Qs 88/18). Es sollen vielmehr möglichst viele relevante Komponenten wie fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit und Beschleunigung, subjektives Geschwindigkeitsempfinden, Verkehrslage und Witterungsbedingungen erfasst werden. Im hier entschiedenen Fall kam es nicht nur auf die objektiven Gegebenheiten der Fahrt des Angeklagten an, sondern auch darauf, dass die besonders geschulten Polizeibeamten es nicht schafften, zu ihm auszuschließen. Auch die Fluchtmotivation war ein Indiz für die Verurteilung.
Die Verurteilung des Angeklagten wurde vom OLG bestätigt.
OLG Stuttgart, 4 Rv 28 Ss 103/19