Wer haftet eigentlich, wenn ein Verkehrsschild nicht ordentlich angebracht wurde und hierdurch ein Fahrzeug beschädigt wird. Im hier entschiedenen Fall befuhr die Klägerin eine Autobahn, ihr flog ein Verkehrsschild entgegen und beschädigte ihr Fahrzeug. Die Klägerin verklagte die (private) Firma, die im Auftrag des zuständigen Landesbetriebs das Schild aufgestellt hat. Dies war fehlerhaft, auch Mitarbeiter von privaten Unternehmen, die zur Ausführung verkehrsbeschränkender Anordnungen der Straßenbaubehörde Verkehrsschilder aufstellen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Eine Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher nach Art. 34 S.1 GG aus. Insoweit hätte die zuständige Behörde verklagt werden müssen.
BGH, III ZR 124/18