Macht ein Familienangehöriger im Ermittlungsverfahren zunächst Angaben gegenüber einem Beamten und beruft sich später in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, darf die ursprüngliche Vernehmung beziehungsweise deren Inhalt nicht in die Hauptverhandlung eingebracht und dort verwertet werden. Es darf auch nicht der damals die Vernehmung durchführende Beamte befragt werden (kein Richter), so dass eine Verwertung der getätigten Angaben unzulässig ist.
OLG Hamm, 4 RBs 147/19