Nach 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer regelmäßig Cannabis konsumiert. Es entspricht einer gesicherten, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhenden Erkenntnis, dass jedenfalls ab einer Blutserum-Konzentration von 150 ng/ml des THC-Metaboliten THC-COOH von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist.
VGH München, 11 CS 18.2605