Individualklage und Musterfeststellungsklage

Erhebt der Kläger eine Individualklage (hier gegen VW), kommt eine Aussetzung dieses Verfahrens wegen der beim OLG Braunschweig anhängigen Musterfeststellungsklage nicht nach § 148 ZPO in Betracht. Insoweit fehlt es an der Vorgreiflichkeit des Musterfeststellungsverfahrens.

Anders kann der Fall nach § 613 II ZPO liegen, und zwar bei gleichzeitiger Anmeldung der geltend gemachten Ansprüche zur Musterfeststellungsklage. Hiernach wird das Verfahren über die individuelle Klage ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung der Musterfeststellungsklage, wenn ein Verbraucher die Individualklage vor Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungsklage bereits erhoben hatte, anschließend aber seinen Anspruch ebenfalls zum Klageregister der Musterfeststellungsklage anmeldet.

OLG Schleswig, 17 W 3/19

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