Im Bereich eines Notausgangs ist die Verkehrssicherungspflicht allumfassend. Der verpflichtete Gebäudeeigentümer muss auch mit einem bestimmungswidrigen Gebrauch des Notausgangs rechnen. Selbst in einem solchen Fall hat er dafür zu sorgen, dass die Benutzung gefahrlos möglich ist. Regelmäßig fällt einem Geschädigten auch kein Mitverschulden zur Last.
OLG Celle, 8 U 15/19
Im entschiedenen Fall wurden Erdarbeiten im Bereich eines Notausgangs durchgeführt. Entsprechende Hinweise befanden sich an dem Notausgang nicht. Die Geschädigte wollte den Notausgang öffnen, um frische Luft hereinzulassen, hierbei stürzte sie und verletzte sich. Die Beklagte Stadt wurde zu Schadensersatz- Schmerzensgeldzahlungen verurteilt.