Restwertangebot im Sachverständigengutachten

Will der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern beschafft er sich ein Ersatzfahrzeug, leistet er bei der Verwertung des verunfallten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im allgemeinen Genüge, wenn er das Fahrzeug zu dem Preis verkauft, der im Sachverständigengutachten angegeben ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Sachverständige den Preis korrekt auf einem regionalen Markt ermittelt hat.

Etwas anderes kann gelten, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein Unternehmen handelt, das sich auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In einem solchen Fall ist es dem Geschädigten zumutbar, den Restwertmarkt im Internet in Anspruch zu nehmen und dort abgegebene Kaufangebote zu berücksichtigen.

BGH, VI ZR 358/18

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