In einem Rechtsstreit mit einem Vorstandsmitglied wird die Sparkasse vom Verwaltungsrat vertreten. Dies gilt auch, wenn es sich um ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied einer später auf diese Sparkasse verschmolzenen Sparkasse handelt.
BGH, II ZR 317/17
Dies hatte hier weitreichende Folgen. Das ausgeschiedene Vorstandsmitglied hatte die Sparkasse, vertreten durch den Vorstand, auf Ruhegeldansprüche verklagt. Die Klage wurde insgesamt als unzulässig abgewiesen.