Der saarländische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass es gegen das Recht auf ein faires Verfahren und auf wirksame Verteidigung verstößt, wenn die ermittelten Geschwindigkeitswerte nicht überprüfbar sind, weil die Geräte die Rohmessdaten ohne zwingenden Grund nicht speichern. Er kündigte auch an, in gleich gelagerten Fällen erneut so zu entscheiden.
Da die Entscheidung nach § 10 I VerfGHG Bindungswirkung entfaltet, muss sie im Saarland beachtet werden.
Da auch das Leivtec XV3 keine Rohmessdaten speichert, wurde das Verfahren eingestellt. Der Betroffene hatte sich auf das Fehlen von Rohmessdaten berufen.
OLG Saarbrücken, Ss Bs 46/2019
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