Das OLG Oldenburg hat dieses Gerät als standardisiertes Messverfahren angesehen. Es habe eine entsprechende Zulassung durch die PTB. Auch komme es nicht darauf an, dass das Gerät Rohmessdaten nicht speichert, der Rechtsprechung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes sei insoweit nicht zu folgen. Das Gericht meint, dass es schon fraglich sei, ob die Daten eine nachträgliche Plausibilisierung ermöglichen würden. Es hält fest, dass keine Pflicht zur Speicherung dieser Daten gegeben sei. Auch müsse die genaue Funktionsweise von Messgeräten nicht im Einzelnen nachvollziehbar sein.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 233/19
Eine problematische Entscheidung. Die Ausführungen dazu, dass die Messdaten nicht gespeichert werden müssen, sind bei diesem Gerät überflüssig, da dieses Gerät die Rohdaten abspeichert. Allerdings wird der Inhalt sicherlich bei Urteilen bezüglich anderer Messgeräte gerne von Gerichten herangezogen werden, um Messungen „durchzuwinken“, auch wenn keine Daten gespeichert werden.
Und natürlich wird wieder das Hohelied auf die PTB gesungen, die das Gerät zugelassen hat. Und dann wird Herr Krenberger wie folgt in seiner Anmerkung zum Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofes wie folgt zitiert: „Weshalb… in Messverfahren, bei denen zwei der Narretei fernstehende Behörden wie PTB und die Eichämter technische Prüfungen vornehmen, deren Ergebnis nach § 256 StPO als vorweggenommene Behördengutachten angesehen werden, diese aber auf einmal einer grundsätzlichen nachträglichen Überprüfbarkeit unterliegen sollen, bleibt unerklärt“.
Hierzu meine persönliche Meinung: In der Vergangenheit wurden immer wieder Geräte zugelassen, bei denen nachträglich Messfehler nachgewiesen werden konnten. Die Gerätehersteller haben auf diese Fehlernachweise durch Nachbesserungen und Software-Updates reagiert. Das Gericht möchte also sehenden Auges Fehlmessungen in Kauf nehmen. Für mich nicht nachvollziehbar.