Gelegentlicher Cannabiskonsum und erstmaliger Drogenverstoß im Straßenverkehr

Es war festgestellt worden, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiert. Bei einer Verkehrskontrolle wurde dann festgestellt, dass er gefahren ist, obwohl die THC-Konzentration im Blutserum den Grenzwert von 1 ng/ml überschritt. Die Fahrerlaubnisbehörde ging davon aus, dass dem Kläger eine Trennung zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Fahrzeugen nicht möglich sei. Deshalb wurde die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen.

Die hiergegen gerichteten Klagen waren erfolgreich. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein Trennungsvermögen nicht vorliegt, wenn der oben genannte Grenzwert überschritten wurde. Allerdings darf die Behörde nicht ohne weiteres und ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen, sofern der gelegentliche Konsument erstmalig im Straßenverkehr auffällig wird. Eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher nicht vorzunehmen. Die Behörde hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden, erst wenn dieses negativ ausfällt, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

BVerwG, 3 C 13.17

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