Es wurde eine erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h) begangen, es droht ein Bußgeld von mindestens 160 €, die Eintragung von 2 Punkten sowie ein Fahrverbot von einem Monat.
Hier erhielt der Fahrzeughalter zunächst einen Anhörungsbogen, auf den er antwortete, dass das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt würde. Weiterhin bat er um Zusendung einer Aufnahme des Fahrers, die er nicht erhielt. Anschließend erhielt er einen Zeugenfragebogen, den er unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht beantwortete.
Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Dem Halter des Fahrzeugs wurde für die Dauer von 12 Monaten eine Fahrtenbuchauflage erteilt.
Zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit konnte der Halter das Fahrzeug nicht selbst genutzt haben, er war aufgrund einer schweren Beinverletzung nicht fahrfähig. Er trug allerdings vor, dass neben seiner Lebensgefährtin auch andere Personen nach vorheriger Rücksprache das Fahrzeug nutzen konnten.
Insoweit war auch unerheblich, dass der erste Anhörungsbogen und nachfolgend der Zeugenfragebogen mehr als 2 Wochen nach dem Verkehrsverstoß beim Kläger zugingen. Zwar gehört es grundsätzlich zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen, dass der Halter möglichst umgehend (regelmäßig innerhalb von 2 Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird. Somit soll ihm ermöglicht werden, die Frage nach dem Fahrzeugführer zuverlässig zu beantworten. Diese Frist gilt jedoch nicht bei abweichenden Gestaltungen, bei denen auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder erkennbar ist, dass der Fahrzeughalter in der Möglichkeit seiner Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wurde. Insoweit schließen Verzögerungen der Ermittlungshandlung der Behörde die Anordnung eines Fahrtenbuches nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Hier hatte der Fahrzeughalter ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht. Insoweit fehlt es daran, dass er sich darauf berufen hat, dass wegen der verzögerten Anhörung keine Erinnerung an den Fahrzeugführer oder den Kreis der möglichen Fahrzeugnutzer möglich sei. Insoweit greift auch nicht durch, dass der Fahrzeughalter sich darauf beruft, die weiteren Optionen des Zeugenfragebogen hätten nicht gepasst. Der Fahrzeughalter hätte daher ohne weiteres den Nutzerkreis des Fahrzeugs bekannt geben können.
Es ist auch unerheblich, ob den Fahrzeughalter ein Verschulden an der Nichtfeststellbarkeit des Fahrers trifft. Bei der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme, mit der gewährleistet werden soll, dass in Zukunft Täter einer Ordnungswidrigkeit ermittelt werden können.
VG Lüneburg, 1 A 57/18