Scheinselbstständigkeit

Die Frage der Scheinselbstständigkeit kann sowohl für den Auftraggeber als auch den Scheinselbständigen erhebliche Gefahren und Nachhaftungen mit sich bringen. Es empfiehlt sich immer, frühzeitig ein Statusanfrageverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten. Ansonsten drohen erhebliche Nachzahlungen auf Steuer- und Sozialversicherungsbeträge sowie gegebenenfalls sogar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (§ 266a StGB sowie möglicherweise Steuerhinterziehung).

Bemerkenswerte Urteile kommen zu diesem Problem häufiger vor. In einer Entscheidung ging es um eine Lohnbuchhalterin, die ein Gewerbe angemeldet hatte und Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber ausführte. Unter anderem war sie für ein Unternehmen mit 35 Arbeitsstunden pro Monat für einen Pauschalbetrag von 2000 € beschäftigt. Ihre Tätigkeit führte sie für dieses Unternehmen hauptsächlich am Unternehmenssitz aus und nutzte auch dessen Lohnprogramm. Ein Entgelt für die Nutzung der Räumlichkeiten war nicht vereinbart, die Lohnbuchhalterin war nicht an feste Arbeitszeiten gebunden. Das zuständige Sozialgericht stellte einen abhängiges Beschäftigungsverhältnis fest, da die Lohnbuchhalterin in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert sei. Für das Gericht war es insoweit ohne Belang, dass sie nur in Teilzeit und auch noch für andere Auftraggeber tätig wurde.

SG Dortmund, S 34 BA 68/18

Dieser Beitrag wurde unter Sozialrecht, Steuer- und Steuerstrafrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert