Eine Werkstatt muss Kundenautos pfleglich behandeln und sie vor Schäden bewahren. Hierzu sind zumutbare Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Ggf. trifft die Werkstatt eine sekundäre Beweislast, dass der Schaden nicht bei ihr entstanden ist.
Fahrzeuge, die über Nacht auf dem Betriebsgelände verbleiben, müssen besonders gegen Diebstahl und Vandalismus gesichert werden.
Etwas anderes gilt aber für einen öffentlich zugänglichen (und engen) Parkplatz des Betriebes. Hier ist die Werkstatt nicht verpflichtet, das Kundenfahrzeug ständig im Auge zu behalten. Das Abstellen ist dann auch nicht sorgfaltswidrig, wenn es nur für einen kurzen Zeitraum geschieht und der abgeschlossene Betriebsparkplatz zu dem Zeitpunkt vollständig mit Fahrzeugen belegt ist.
Hier hatte die Werkstatt das Kundenfahrzeug bei diesem zuhause abgeholt und kurzfristig auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz abgestellt. Die Werkstatt haftet für die Beschädigung nicht, da nicht nachweisbar war, dass die Beschädigung durch einen ihrer Mitarbeiter erfolgte.
LG Saarbrücken, 13 S 149/18