Keine telefonische Vernehmung eines Zeugen

Behördliche Erklärungen können auch fernmündlich eingeholt werden. Ebenso kann die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen durch Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ersetzt werden, § 77a OWiG. Alles bedarf nach § 77a IV OWiG der Zustimmung des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft, soweit sie anwesend sind.

Ein Zeuge darf nicht telefonisch befragt werden, auch nicht, wenn der Betroffene zugestimmt hat. Dies ist im Gesetz nicht vorgesehen, die Aussage daher unverwertbar.

OLG brandenburg, (2) B 53 Ss-OWi 252/19

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