Absehen vom Fahrverbot

Ein Absehen vom an sich verwirkten Fahrverbot kann gerechtfertigt sein, wenn über bloße Erschwernisse hinaus eine übermäßige Härte gegeben wäre. Dies kann der Fall bei drohender Existenzgefährdung sein. Hierzu muss aber substantiiert vorgetragen werden, der Tatrichter muss dies feststellen und die Gründe seiner Annahme mitteilen. Hierzu gehört ggf. die inhaltliche Wiedergabe einer Bestätigung des Arbeitgebers, mit der für den Fall des Fahrverbots mit einer Kündigung gedroht wird. Auch muss sich das Gericht mit dieser Arbeitgebererklärung kritisch auseinandersetzen, um einem Mißbrauch dieser Möglichkeit zu begegnen.

Und dann noch der Hinweis, dass das Regelfahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung auch durch eine Vielzahl geringerer Verstöße begründet werden kann. Und dann reicht nicht allein eine Versicherung des Betroffenen, er werde ab jetzt regelkonform fahren.

BayObLG, 202 ObOWi 1244/19

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