Wenn ein Leasingfahrzeug repariert wird, wird bisweilen um die Erstattungspflicht bezüglich der Umsatzsteuer der Reparatur gestritten. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nicht darauf an, ob der Leasinggeber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, es kommt auf den Leasingnehmer an. Ist dieser Privatkunde oder aus anderen Gründen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss der Unfallgegner auch die Umsatzsteuer erstatten.
Das OLG Stuttgart (NZV 2005, 309) hatte vor einiger Zeit einmal entschieden, dass es anders sei und auf die Verhältnisse des Leasinggebers ankomme. Dieser Meinung wird entgegengetreten, zumindest dann, wenn der Leasingnehmer vertraglich verpflichtet ist, die Reparatur auf eigene Kosten und im eigenen Namen durchführen zu lassen. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass der Leasingnehmer selbst den Vertrag über die Reparatur abschließt und damit auch gegenüber dem Reparaturunternehmen auf Bezahlung der Vergütung haftet, also auch auf die anfallende Umsatzsteuer.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er einerseits von der Entscheidung des OLG Stuttgart abweicht, insbesondere aber auch die Rechtssache wegen der Vielzahl gleichgearteter Fälle grundsätzliche Bedeutung hat und es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH) bedarf.
OLG Brandenburg, 12 U 11/19