Vergisst der Richter, sein Urteil zu unterzeichnen, ist dies dem Fehlen jedweder Urteilsgründe gleichzustellen. Schon auf die Sachrüge erfolgt die Aufhebung. Die Unterschrift wird auch nicht durch den maschinenschriftlich abgedruckten Namen des Richters ausgeglichen, ebenfalls nicht durch die zu Unrecht erfolgte Bestätigung des Beamten der Geschäftsstelle, wonach das unterschriebene Urteil zur Geschäftsstelle gelangt sei.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 602/18