Nach § 77 II Nr.2 OWiG kann ein Beweisantrag als verspätet abgelehnt werden, wenn er ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wurde, dass die Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde. Eine eventuell notwendige bloße Unterbrechung (bis zu 3 Wochen) erfüllt diese Voraussetzung nicht. Eine solche Ablehnung kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht des Gerichts die Erhebung des beantragten Beweises sowieso notwendig wäre.
In diesem Fall hatte der Verteidiger nach Vernehmung des Betroffenen zur Sache sowie Vernehmung des Messbeamten und weiterer Erörterung des Akteninhalts die Vernehmung zweier weiterer Zeugen beantragt, die bezeugen würden, dass dem Betroffenen bei Verhängung eines Fahrverbots der Verlust des Arbeitsplatzes drohen würde.
Diese Zeugen hätten in der Tat vor der Hauptverhandlung bereits benannt werden können. Allerdings wäre die Fortsetzung der Haupthandlung innerhalb von 3 Wochen möglich gewesen, sie wäre auch geboten gewesen, um eine übermäßige Härte durch Verhängung des Fahrverbots abzuwenden. Dies hätte sich auch dem erkennenden Gericht aufdrängen müssen.
BayObLG, 202 ObOWi 874/19