Begründung einer Entscheidung im Beschlussverfahren

Nach § 72 OWiG kann das Gericht in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren im Beschlussverfahren entscheiden, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Allerdings muss auch der Beschluss wie ein Urteil begründet werden. Zwar kann das Rechtsmittelgericht Kenntnis vom Akteninhalt nehmen. Eine Beweiswürdigung durch den Tatrichter kann hierdurch jedoch nicht ersetzt werden. Auch das Rechtsmittelgericht darf diese Beweiswürdigung nicht vornehmen.

Es wird noch darauf hingewiesen, dass das Gericht sich schon entscheiden muss, welche von verschiedenen Tatbestandsalternativen es als gegeben ansieht (hier Anordnen bzw. Zulassen einer Lkw-Fahrt mit unzureichender Ladungssicherung). Nicht entschied das OLG, ob eine Entscheidung durch Beschluss überhaupt noch möglich ist, wenn kurz zuvor einer Hauptverhandlung in der Angelegenheit bereits stattgefunden hat.

OLG Hamm, III-4 RBs 387/18

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