Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB kann nur vorsätzlich erfolgen. Vorsätzlich im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass der Täter weiß oder für möglich hält, dass ein Unfall vorliegt und er als Mitverursacher in Betracht kommt. Hinzu kommen noch weitere (hier nicht relevante) Punkte.
Wenn ein Unfall hinter dem Tatverdächtigen stattfindet und es nicht zu einer Berührung zwischen dem Tatverdächtigen und dem dahinter verunfallten Motorradfahrer gekommen ist, muss das Vorhandensein von Vorsatz besonders sorgfältig geprüft werden, da der Unfall nicht im vorderen Sichtfeld des Fahrzeugführers stattgefunden hat. Wenn der Fahrzeugführer vorträgt, er habe keinen Unfall bemerkt, kann aus dem Unfall oder einem etwaig entstandenen Schaden nicht ohne weiteres auf seine Kenntnis geschlossen werden.
Selbst wenn der Fahrzeugführer nach dem Unfall wendet möglicherweise den gestürzten Motorradfahrer wahrnimmt, bedeutet dies noch nicht, dass er diesen Sturz mit seinem Fahrverhalten in Verbindung bringen kann. Im hier entschiedenen Fall konnte das Wendemanöver auch plausibel erklärt werden, der Fahrer hatte sich verfahren. Auch die nachfolgenden Versuche, den Fahrer zum Anhalten zu bewegen, können einen Vorsatz bezüglich der Unfallflucht nicht begründen. Eine Verbindung zu dem Unfall ist nicht zwingend gegeben.
LG Krefeld, 21 Qs 113/19
Ergangen ist diese Entscheidung im Verfahren um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Es handelt sich also lediglich um eine vorläufige Prüfung. Eine genaue Beweisaufnahme wird in einem eventuell nachfolgenden Strafverfahren noch folgen.