Das AG Aurich verweigert ein Recht auf Einsicht in diese Unterlagen. Es vertritt die Auffassung, dass diese Vorschrift nur ein Akteneinsichtsrecht in die Akten gewährt, die dem Gericht vorliegen oder im Falle eines Verfahrens vorzulegen wären. Hierzu gehören nur die Akten und Aktenteile, auf die sich der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stützt und die zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs herangezogen werden. Dies geschieht regelmäßig nicht über den Inhalt der Dokumentation nach § 31 MessEG.
Das Gericht sei auch nicht verpflichtet, diese Dokumentation beizuziehen und einzusehen. Angeblich erfolgt die Führung auf freiwilliger Basis der Verwaltungsbehörde, denn die PTB hat in ihrer Stellungnahme zur Forderung nach Herausgabe von Lebensakten aus dem Januar 2004 erklärt: „Zu berücksichtigen ist, dass jedes geeichte Gerät eichamtlich gesichert ist, so dass Reparaturen oder sonstige Eingriffe nur nach Brechen von eichamtlichen Siegeln, Plomben u.ä. möglich sind.“ Aus diesem Grund sei einzig beweiserheblich, ob die als Siegel bei der Messung unversehrt waren.
Die Gegenmeinung, nach der das Recht auf Akteneinsicht alle Unterlagen umfasst, die auch einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt würden, wird abgelehnt, da insoweit das Beweismittel im Sinne der StPO das Gutachten nicht die entsprechenden Unterlagen sei.
Und dann zum Abschluss der klassische Zirkelschluss: Die Vorlage eines Gerätes beim Sachverständigen erfolgt zudem auch erst, wenn sich aufgrund der Hauptverhandlung Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung ergeben haben. In diesem Fall würden die Lebensakte und Bedienungsanleitung zusammen mit dem Messgerät einem Sachverständigen vorgelegt, weil sie eine Einheit bilden. Es sei ein Beweisermittlungsantrag ohne hinreichende Darlegung, welcher Bezug zum konkreten Fall gegeben sein soll, wenn Einsicht in Unterlagen begehrt wird, die nicht zur Akte gehören.
AG Aurich, NZS 60 OWi 1636/19