Pflicht zur Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen

Beantragt der Betroffene durch seinen Verteidiger, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, und trägt er hierzu vor, dass die Fahrereigenschaft eingeräumt werde, ansonsten aber keine weiteren Angaben zur Sache durch den Betroffenen in der Verhandlung erfolgen würden, ist der Betroffene nach § 73 OWiG zu entbinden. Hierzu muss lediglich die Fahrereigenschaft eingeräumt werden, und entweder eine abschließende Äußerung zur Sache erfolgt sein oder der Betroffene erklärt haben, dass er sich auch in der Verhandlung nicht zur Sache äußern werde. Dann ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt, es ist vielmehr zu Entbindung verpflichtet.

OLG Düsseldorf, IV 1 RBs 17/19

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