Auch dieses Oberlandesgericht meint, dass die Verwertbarkeit eines mit diesem Gerät gewonnenen Messergebnisses nicht der Sachrüge unterliegt. Insoweit muss man – auch nach Auffassung dieses Gerichts – darlegen, dass die Rohmessdaten benötigt werden.
Im Übrigen werden auch Zweifel an der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes dargelegt.
OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 68/19