Hier mal ein Sonderfall zum Trennungsunterhalt. Die offenbar von den Eltern arrangierte Ehe zwischen einem Britten und einer Deutschen wurde faktisch nicht wirklich gelebt. Sie behielten getrennte Wohnsitze in verschiedenen Städten, es fanden lediglich regelmäßige Übernachtungskontakte an den Wochenenden statt. Eine sexuelle Beziehung wurde nicht aufgenommen. Ein gemeinsames Konto existierte nicht.
Insoweit fand keine wirkliche Trennung statt, da die Ehegatten praktisch ständig getrennt gelebt hatten. Trotzdem steht der Ehefrau Trennungsunterhalt zu. § 1361 BGB setzt nicht voraus, dass die Ehegatten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben, auch eine anderweitige Verflechtung der ehelichen Lebensgemeinschaft muss nicht bestanden haben. Wird die Trennungsabsicht manifestiert, entsteht der Anspruch.
OLG Frankfurt, 4 UF 123/19