Wird nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten erstellt, kann der Geschädigte darauf vertrauen, dass dieses zutreffend ist. Lässt er das Fahrzeug entsprechend reparieren, hat er Anspruch auf Ersatz der angefallenen Kosten. Ihn trifft grundsätzlich keine Pflicht zur Marktforschung, ein etwaiger überhöhter Preis der Werkstatt kann ihm nicht angelastet werden, solange er diese Überhöhung nicht kennt. Die Werkstatt steht nicht im Lager des Geschädigten im Schadensersatzprozess gegenüber der Versicherung.
Dies gilt auch, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Prüfbericht vorgelegt hat, der zu einer geringeren Summe kommt.
AG Germersheim, 2 C 395/18