Beauftragt eine Konzerngesellschaft Immobilienmakler mit der Wohnungssuche für Angestellte, die aufgrund einer konzerninternen Arbeitsverlagerung an einen Standort im Inland versetzt werden, kann die Konzerngesellschaft aus den von ihr bezogenen Maklerleistungen die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Im Verhältnis zu den Arbeitnehmern liegt weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme vor.
BFH, V R 18/18