Wenn eine Behörde Unterlagen trotz entsprechenden Antrags nicht an die Verteidigung herausgibt, kann eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG herbeigeführt werden. Ein entsprechender Antrag ist dann durch die Verteidigung zu stellen.
Hier hatte die Behörde die Unterlagen nicht übersandt und anschließend (offenbar möglichst schnell) die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Abgabe an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Insoweit wurde es unmöglich gemacht, den Antrag nach § 62 OWiG zu stellen.
Das Gericht hat die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen, um der Verteidigung die Möglichkeit auf einen entsprechenden Antrag zu gewähren.
AG Ellwangen, 7 OWi 42 js 18695/19