Entbindung des Heranwachsenden bei Drogenfahrt

Wenn wegen einer Fahrt unter Drogeneinfluss verhandelt wird, kann und muss der Heranwachsende (18-21 Jahre) entbunden werden. § 50 JGG findet keine Anwendung, wenn die Rechtsfolge genauso ist wie bei Erwachsenen. Auch die Frage, ob von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden kann, rechtfertigt keine andere Entscheidung .Der Heranwachsende muss also entbunden werden auf seinen Antrag.

OLG Jena, 1 OLG 131 SsBs 24/19

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