Wenn auf Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet wird, war es bisher umstritten, ob die Kosten der Beilackierung ersetzt werden müssen. So entsteht beispielsweise das OLG Hamm, dass dies nur der Fall wäre, wenn sich zweifelsfrei herausstellt, dass die Lackierung der angrenzenden und nicht beschädigten Teile zwingend erforderlich ist.
Nunmehr hat sich der BGH mit dieser Frage auseinandergesetzt. Nach § 249 II S.1 BGB ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls berechtigt, vom Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Hierbei ist er nicht auf die Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt, nach § 249 I BGB ist er so zu stellen, wie er vor dem schädigenden Ereignis stand. Er ist bei Verwendung der erlangten Mittel frei, keinesfalls verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Insoweit ergeben sich aus dem Gutachten die objektiv zur Herstellung erforderlichen Beträge, die der Geschädigte geltend machen kann.
Der Geschädigte muss allerdings dazu vortragen und notfalls Beweis antreten, wie hoch diese Kosten sind. Dies gilt auch für die Erforderlichkeit der Beilackierung. Auch wenn sich regelmäßig erst im Rahmen einer durchgeführten Reparatur deren Notwendigkeit ergibt, kann er einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten hierfür haben, wenn dies im Sachverständigengutachten so ausgeführt wird. Im hier entschiedenen Fall hatte der Kläger auch dazu vorgetragen, dass eine solche Notwendigkeit gegeben ist.
Der BGH hat die Angelegenheit zurückverwiesen, das Gericht muss nun erneut entscheiden und hierbei diese Rechtsauffassung berücksichtigen.
BGH, VI ZR 396/18
Insoweit ist davon auszugehen, dass auch die Kosten der Beilackierung, die im Gutachten angegeben sind, zu erstatten sein werden.
Ich gehe davon aus, dass zwar zur Notwendigkeit der Lackierung an den nicht beschädigten, angrenzenden Teilen vorgetragen werden muss. Als Beweisangebot dürfte das Sachverständigengutachten zunächst einmal aber ausreichend sein.