Kein Mord, sondern Kraftfahrzeugrennen und Straßenverkehrsgefährdung

Im März 2018 mietete sich ein 20-jähriger einen starken Sportwagen. Er fuhr mit 160-165 km/h . Sonst auf eine Kreuzung in der Innenstadt zu, er soll mit dem 550 PS starken Sportwagen voll beschleunigt haben. Dann verlor er die Kontrolle über sein Auto und rammte einen stehenden Kleinwagen. Dessen 2 Insassen starben.

Nunmehr fand das Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Jugendkammer, der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt noch keine 21 Jahre alt) statt. Er wurde zu 5 Jahren Jugendstrafe verurteilt.

Jugendstrafe fand Anwendung, da der zum Tatzeitpunkt 20-jährige Angeklagte erheblich Reifeverzögerungen zeigte. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte vorsätzlich den Tod der beiden Opfer herbeigeführt hat und ging (nur) von einer fahrlässigen Tötung aus. Aus diesem Grund wurde dann aber die Qualifikation des § 315d StGB angenommen, hiernach beträgt die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren, wenn der Tod eines Menschen durch das illegale Straßenrennen verursacht wird.

LG Stuttgart, 4 Kls 60 Js 24715/19

Neben der Freiheitsstrafe wurde dem Angeklagten noch untersagt, für die Dauer von 4 Jahren nach seiner Haftentlassung Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Anders als bei den Berliner Raser-Fällen sei das Gericht also keinen Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung eines Menschen.

Ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne von § 315d StGB nicht zwingend voraus, dass zwei Fahrzeugführer miteinander ein Rennen fahren. Es liegt auch vor, wenn der Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

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