Es kam zu einem Auffahrunfall, bei dem eigentlich eine vollständige Haftung des auffahrenden Fahrzeugführers gegeben ist. Der Vordermann hatte aber seinen Sicherheitsgurt nicht angelegt. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts eine Mithaftungsquote von 30 %, es muss allerdings festgestellt werden, dass die Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Geschädigte einen Sicherheitsgurt hätte.
Aus Gründen der Praktikabilität wird nicht jede Verletzung einzeln in dieser Hinsicht geprüft, die Bemessung des Mitverschuldens erfolgt einheitlich.
Zur Höhe des Schmerzensgeldes wird darauf hingewiesen, dass es wesentlich auf die verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ankommt, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt zumindest vorhersehbar waren. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt Dauerfolgen zu.
Die vom OLG Frankfurt vorgenommene, tagesgenaue Bemessung des Schmerzensgeldes wendet das Gericht nicht an.
OLG München, 10 U 3171/18