Grundsätzlich findet bei einer Ehescheidung der Versorgungsausgleich statt. Er kann aber unter Umständen durch notarielle Vereinbarung der Eheleute ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung unterliegt im Rahmen der Scheidung der gerichtlichen Überprüfung. Sie kann sittenwidrig und somit ungültig sein, wenn sie bewusst zum Nachteil des Sozialhilfeträgers bzw. der Grundsicherung geschlossen wird. Dies gilt aber nur, wenn die Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruht.
Im hier entschiedenen Fall wurde die notarielle Vereinbarung 2015 geschlossen, die Ehefrau wird erst 2034 das Rentenalter erreichen. Sie war bereits seit dem Jahr 1991 selbständig tätig und unterhielt unter anderem eine private Kapitallebensversicherung mit Einschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Sollte die Ehefrau also nach Scheidung der Ehe auf Grundsicherung oder Sozialhilfe angewiesen sein, wäre dies nicht auf den Versorgungsausgleichsausschluss zurückzuführen.
Somit ist hier der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam.
OLG Brandenburg, 10 F 18/18