Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung gilt nunmehr, dass es sich bei Zusatzleistungen i.S.d. § 40 EStG um pauschal zu versteuernden Lohn handelt, wenn diese verwendungs- bzw. zweckgebunden sind. Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer hierauf einen arbeitsvertraglichen Anspruch hat. Im Gegensatz dazu wird ohnehin geschuldeter Lohn verwendungszweckfrei und zur freien Verfügung gezahlt.
BFH, VI R 32/18
Hier hatte ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern eine Lohnverringerung vereinbart, sich aber danach auch dazu verpflichtet, einen Zuschuss zu den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Internetnutzung zu erbringen. Diese Zuschüsse wurden der Pauschalbesteuerung unterworfen.
Das Finanzamt sah hierin eine steuerschädliche Gehaltsumwandlung und forderte Lohnsteuer nach. Die Klage hiergegen hatte Erfolg.